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  • Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung

    Enterbung

    Die Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn die/der Berechtigte

    • gegen die Verstorbene/den Verstorbenen oder bestimmte nahestende Personen der/des Verstorbenen (z.B. Ehegattin/Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister) eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
    • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens der/des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
    • der/dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
    • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber der/dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
    • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

    Die Enterbung muss im Testament ausgesprochen und begründet werden.

    Bei einer/einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen deren/dessen Kindern direkt zugewendet werden.

    Im Fall von Streitigkeiten muss die Erbin/der Erbe die Tatsache der Enterbung der (anderen) Erbin/des (anderen) Erben und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen.

    Pflichtteilsminderung

    Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen der/dem Verstorbenen und der/dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod der/des Verfügenden ein Verhältnis, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht, bestanden hat.

    Die/der Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn die/der Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr mit der/dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

    Beispiel:

    Ein Kind wächst ausschließlich bei seiner Mutter und dem Stiefvater auf und hat zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 540, 770, 776 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch  (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Österreichische Notariatskammer