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  • Elektro-Scooter

    Hinweis:

    Benützerinnen/Benützer von Elektro-Scootern müssen alle für Radfahrerinnen/Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Wegen der fahrdynamischen Eigenschaften des Elektro-Scooters gelten darüber hinaus einzelne strengere Verhaltensbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften für Radfahrerinnen/Radfahrer haben. Im Übrigen haben sich beide so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

    Allgemeines

    Elektro-Scooter sind elektrisch betriebene Klein- und Miniroller mit einer höchstzulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Diese einspurigen Fahrzeuge sind mit einem Trittbrett und einem äußeren Felgendurchmesser von maximal 300 mm ausgestattet und haben keine Sitzvorrichtung.

    Benützung

    Achtung:

    Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.

    Erlaubt ist außerdem das Befahren von

    • Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist
    • Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit sowie
    • Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.

    Verboten ist insbesondere auch,

    • Gehsteige und Gehwege in Längsrichtung zu befahren (generelles Fahrverbot),
    • eine zweite Person auf dem Elektro-Scooter mitfahren zu lassen,
    • Sachen zu transportieren,
      • verboten sind insbesondere Taschen oder Rucksäcke, die auf Lenkgriffen hängen
      • erlaubt sind nur kleinerer Gegenstände wie z.B. Helm, Pannen-Werkzeugset oder Schloss zum Absperren in einem geeigneten Behältnis, das auf einem unbeweglichen Teil des Elektro-Scooter befestigt ist)
    • Anhänger zu ziehen,
    • während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,
    • ein Alkohollimit von 0,5 Promille zu überschreiten oder
    • in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

    Alter

    Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.

    Neu:

    Wer unter 16 Jahre alt ist, muss beim Fahren eines Elektro-Scooters einen Helm tragen (Helmpflicht unter 16).

    Ausrüstung

    Elektro-Scooter sind mit

    • wirksamer Bremsvorrichtung
    • Klingel oder Hupe 
    •  weißen Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach vorne
    •  roten Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien nach hinten
    •  gelben Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien auf der Seite
    • Blinklichtern auf den Enden der Lenkgriffe, mit
      • gelbem Licht nach vorne und nach hinten und
      • einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 Impulsen pro Minute 
    • und bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich mit
      • einem hellleuchtenden Scheinwerfer nach vorne (weißes, ruhendes Licht) und
      • einem roten Rücklicht

    auszurüsten.

    Abstellen

    Elektro-Scooter sind wie Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

    Weitere Informationen zum Abstellen von Fahrrädern, die auch für Elektro-Scooter gelten, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. 

    Letzte Aktualisierung: 01.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur